Auslandsverluste PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 30. September 2008 um 00:00 Uhr

Frohe Kunde vom Europäischen Gerichtshof (EUGH) 

 

Nach deutschem Recht (§ 2 a EStG) war es bisher praktisch nicht möglich, im Ausland erzielte Verluste mit Gewinnen in Deutschland zu verrechnen.

Eine Saldierung war nur mit positiven Einkünften aus demselben ausländischen Staat möglich. 

 

Diese Einschränkungen hat der EUGH kassiert: § 2 Abs. 1 und 2 ESTG gelten nicht mehr, soweit die Verluste innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen) erzielt werden und mit dem entsprechenden Staat ein Amtshilfeabkommen im Besteuerungsverfahren besteht. (BMF Schreiben AZ IV B 5-S2118-a/07/10014). 

 

Die neue Rechtslage ist nicht nur im unternehmerischen Bereich maßgebend, sondern gilt vor allem auch für Eigentümer einer vermieteten Immobilie.