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Dienstag, den 30. September 2008 um 00:00 Uhr
Beauftragt ein Vater im eigenen Namen einen Handwerker für die Durchführung von Arbeiten

von Erhaltungsaufwendungen an einem dem Sohn gehörenden und vermietetem Haus und zahlt er diese Aufwendungen auch im eigenen Namen so sind die entsprechenden Aufwendungen dennoch vom Sohn steuerlich abzugsfähig (ständige Rechtsprechung des BFH; nunmehr von der Finanzverwaltung übernommen im Schreiben des BMF AZ IV CI-S2211/07/10007).

 

Vorsicht: Typische Risiken für unehrliche Steuerbürger 

 

In einem Rationalisierungserlass der Finanzverwaltung werden 13 Positionen aufgeführt, bei denen sich Kontrollmitteilungen aus der Sicht der Verwaltung insbesondere anbieten. Im Falle Ihres Interesses erhalten Sie die Liste der 13 Positionen kostenfrei auf Anfrage.Gleiches gilt im übrigen für erb- und schenkungsteuerrechtlich sowie für grunderwerbsteuerrechtlich relevante Sachverhalte. 

 

Änderung der Rechtsprechung: keine Übertragung mehr von nichtausgenutzten Verlustabzügen gem. § 10 d EStG vom Erblasser auf den Erben. 

 

Was seit mehr als 40 Jahren mehr oder weniger unstrittig war, hat nun ein jähes Ende gefunden. Nach einem Beschluss des großen Senats des BFH ist es nicht mehr zulässig, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10 d EStG bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung steuermindernd verrechnen kann. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die alte Rechtslage weiter in allen Erbfällen anzuwenden sein, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. Noch unklar ist, welcher konkrete Tag hiermit gemeint ist.