| Firmenwagen und Umsatzsteuer |
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| Dienstag, den 30. September 2008 um 00:00 Uhr |
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Die private Mitbenutzung eines Betriebs-PKW kostet nicht nur Einkommen – , sondern auch Umsatzsteuer.
Wird der Privatanteil nach der 1 %-Methode ermittelt, kann dieser Betrag aus Vereinfachungsgründen auch als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer angesetzt werden. Gem. BMF-Schreiben vom 27.08.2004 (BStBl. I, Seite 864) kann der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuer belasteten Posten, wie z.B. KFZ-Steuer und – Versicherung, „...einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.“ Bei einem Listenpreis von 50.000,- € muss die Umsatzsteuer somit nicht mit 19 % von 500,- € = 95,- € berechnet werden, sondern nur auf 400,- € (= 76,- €).
Achtung! Der Abschlag von 20 % ist nicht verpflichtend. Gelingt Ihnen der Nachweis, dass die einzelnen ohne Vorsteuern belasteten Kosten höher sind, können Sie auch den individuellen Wert als Bemessungsgrundlage heranziehen. Sollte das Finanzamt Schwierigkeiten machen, berufen Sie sich auf das aktuelle Urteil des Finanzgerichtes Köln (AZ. 15K2935/05). Beachten Sie jedoch bitte, dass die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhaltes zugelassen wurde. (AZ II R32/08).
Wir empfehlen in diesen Fällen, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. |
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