| Unternehmensteuerreform 2008 |
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| Dienstag, den 22. Juli 2008 um 00:00 Uhr |
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hier: Gestaltungsempfehlungen für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH´s)
Im Jahr 2008 beschert uns die Unternehmensteuerreform eine seltene Konstellation:
- einerseits die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes um 10 % (von bisher 25 % auf nunmehr 15 %) - andererseits die Neuerungen für die Gesellschfter, also insbesondere die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren, welche erst 2009 in Kraft treten, während Gewinnausschüttungen 2008 noch nach dem sog. „Halbeinkünfteverfahren“ besteuert werden. Was soll man unter diesen Voraussetzungen bezüglich vorgesehener Gewinnausschüttungen tun: noch in 2008 ausschütten oder erst im Folgejahr 2009 ? Hier muß unterschieden werden, ob sich die GmbH-Anteile
befinden.
Zu 1.) Gewinnausschüttungen in 2009 fallen grundsätzlich unter die neue Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer). Dies wäre eine höhere Steuerbelastung als sie sich nach dem Halbeinkünfteverfahren ergibt, welche die Hälfte von 42 % (Höchststeuersatz) bzw. 45 % („Reichensteuer“), also 21 % bzw. 22,5 % betragen würde. Ein rechnerischer Vergleich eines bis 2007 erwirtschafteten Gewinns zwischen einer Gewinnausschüttung in 2008 und alternativ in 2009 zeigt, dass Altgewinne (= vor 2008 erwirtschaftet) am steuergünstigsten noch in 2008 ausgeschüttet werden. Würden diese Gewinne erst ab 2009 unter Abzug der dann geltenden Abgeltungsteuer ausgeschüttet, wäre die Gesamtsteuerbealstung in jedem erdenklichen Fall höher !
Und wie steht es mit den 2008er Gewinnen ?
Antwort: sie unterfielen grundsätzlich der ungünstigeren Abgeltungsteuer, da der Gewinn des Jahres 2008 normalerweise erst nach Ablauf des Jahres, also im Jahr 2009, festgestellt und ausgeschüttet würde. Dieser Nachteil kann jedoch durch sog. „Vorabausschüttungen“ vermieden werden. Wichtig: die Gewinnausschüttungen müssen dem Gesellschafter spätestens am 31.12.2008 zufließen, um noch in den Genuß des Halbeinkünfteverfahrens zu gelangen. Dies gilt für Vorabausschüttungen ebenso wie für ordentliche Gewinnausschüttungen.
Zu 2.) Gewinnausschüttungen werden künftig zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz erfaßt, während die restlichen 40 % steuerfrei sind. Einzelheiten zu dieser Variante gern auf Anfrage ! |
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