Aktuelles für Heilberufler im Juli 2008 PDF Drucken E-Mail
Montag, den 14. Juli 2008 um 00:00 Uhr

Tipps & Wissenswertes

 

 

Inhalt

 

 

I. Praxis-Strategie 2008: Wachstum ist angesagt!
II. Urologen in Nordrhein gründen GmbH
III. Abrechnungsgenehmigung der KV - kein Anfechtungsrecht des Konkurrenten
IV. Teure Praxis-Werbung? Nutzen Sie erst Ihre vorhandenen Praxisp
otenziale aus
V. Neuigkeiten zum 11. Deutschen IGeL-Kongress am 20.09.2008 in Köln
 

 

 

 

 I.   Praxis-Strategie 2008: Wachstum ist angesagt!
Wenn der Gesundheitsfonds 2009 kommt, dann werden für die Krankenkassen einige Weichen neu gestellt. Bislang konnte jede Krankenkasse bei wirtschaftlicher Schieflage den Beitragssatz (und damit die eigenen Einnahmen) anheben und diese Schieflage ausgleichen. Dies wird künftig nicht mehr möglich sein. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten alle Kassen pro Versichertem einen Geldbetrag zugeteilt. Dieser Geldbetrag kann je nach Morbidität des Versicherten variieren, er ist aber für alle Kassen gleich. Kommt eine Krankenkasse mit den ihr zugeteilten Geldern dauerhaft nicht aus, besteht Insolvenzgefahr. Wenn die Kassen somit künftig die eigenen Einnahmen nicht mehr steuern können, bleibt nur die Steuerung der Ausgaben. In Bayern hat die AOK im Jahr 2008 vorsorglich alle kündbaren Verträge gekündigt, um Verhandlungsspielraum zu bekommen.
Grundsätzlich gibt es zwei Hebel, an denen die Kassen ansetzen können, um ihre Ausgaben zu reduzieren: Zum einen können die Preise für Leistungen gesenkt werden. Dies erleben derzeit die Anbieter im Arznei- und im Hilfsmittelsektor. In beiden Bereichen herrscht unter den Anbietern scharfer Wettbewerb und die Kassen können dies durch Verträge, die bestbietend ausgeschrieben werden, zu Preissenkungen nutzen. Die Gefahr für die Anbieter in einem solchen System: Das gesamte Leistungsvolumen wird auf einen oder wenige Anbieter mit dem besten Preis konzentriert, die anderen Anbieter haben das Nachsehen. Zum zweiten können Ausgaben reduziert werden, indem die erbrachten Leistungen gelenkt werden. Dies bedeutet, dass unnötige Leistungen unterbleiben und dass notwendige Leistungen in dem Sektor erbracht werden, in dem sie am effektivsten und wirtschaftlichsten erbracht werden können. Da das Gesundheitssystem im ambulanten Bereich gesteuert und gelenkt wird, haben die Kassen zwangsläufig Interesse am Vertragsabschluss mit Ärzten. Der Gesetzgeber hat dazu im Jahr 2007 die bisherige Obergrenze von Verträgen zwischen Ärzten und Kassen (bislang 1% der Gesamtvergütung) aufgehoben. Die KBV selber prognostiziert bis zum Jahr 2010 eine Verlagerung von 45% der ambulanten Honorare in Kassenverträge. Was folgt daraus für die niedergelassenen Ärzte? Um einem ruinösen Preiswettbewerb zu entgehen (vgl. Situation im Arznei- und Hilfsmittelbereich) und um preisgesteuerte Einkaufsmodelle abzuwehren ist regionale Größe wichtig. Je weniger Anbieter in einer Region existieren und je größer diese Gruppen sind, desto stärker ist ihr Einfluss auf die Ausgestaltung der künftigen Versorgung. Die große Landarztpraxis als einziger Anbieter in einem Umkreis von 30 km hat diese Größe bereits erreicht, ist quasi Monopolist. Die Patienten müssen diese Praxis aufsuchen, egal ob innerhalb des KV-Systems oder im Rahmen von Kassenverträgen. In städtischen Gebieten und in vielen Facharztgruppen herrscht hingegen heute Wettbewerb. Diesen gilt es durch Wachstum, Zusammenschluss und Kooperation zu kontrollieren, um künftig maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der medizinischen Versorgung in der eigenen Region zu gewinnen. Die Werkzeuge, um regionales Wachstum zu realisieren, liefert das geänderte Vertragsarztrecht: Filiale, Zulassungskauf und Praxiskette. Alle drei Ansätze sind jedoch stets auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hin zu untersuchen.

  II.   Urologen in Nordrhein gründen GmbH
Die Urologen in Nordrhein haben am 2. Juni 2008 in Düsseldorf eine GmbH gegründet. Nordrheins Urologen sind schon lange in lokalen und regionalen Netzwerken organisiert. Diese Netzwerke haben jetzt eine GmbH gegründet, mit dem Ziel, die Geschicke der Fachgruppe mehr und mehr selbst in die Hand zu nehmen. Derzeit sind 325 Urologen von 365 niedergelassenen Urologen in der GmbH vertreten.
„Mit 1,77 % des gesamten Honorars der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) haben wir dort keine Lobby mehr. Urologen zählen seit Jahren zu den Verlierern von Verteilungsreformen innerhalb der KVNo“, erklärte Dr. Wolfgang Rulf aus Erkrath, einer der beiden urologischen Geschäftsführer der neuen GmbH. Die Urologen möchten die Zusammenarbeit noch mehr fördern, die Qualität verbessern und die Versorgung in der Fläche erhalten. „Dazu werden wir Verträge mit allen Akteuren im Gesundheitswesen aushandeln, wenn es sein muss auch mit den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch mit den privaten Versicherern“, erläuterte der zweite urologische Geschäftsführer Dr. Reinhold Schaefer aus Bonn. „Wenn die KBV schon selbst sagt, dass sie in 8 Jahren weniger als die Hälfte der gesamten Honorare verteilen wird, können wir Urologen uns heute schon ausrechnen, was da noch übrig bleibt. Wir wollen mit dieser GmbH auf die Zukunft vorbereitet sein und bereits jetzt agieren, anstatt irgendwann reagieren zu müssen.“Mit Oliver Frielingsdorf von Frielingsdorf Consult als kaufmännischem Geschäftsführer ist das Führungstrio komplett. „Wir haben bereits ausreichend Erfahrung, um die Urologen in ihren berechtigten Anliegen zu unterstützen“ erklärte Oliver Frielingsdorf. „Ich bin davon überzeugt, dass wir innerhalb angemessener Zeit, die Urologen mit der GmbH auf die Gewinnerstraße bringen können. Die Disziplin in dieser Fachgruppe ist geradezu ideal, um Verträge mit Partnern im Gesundheitswesen auszuhandeln“, fügte er hinzu.Die Urologen werden so über kurz oder lang ihre Geschicke selbst in die Hand nehmen. Was mit der KV geht, wollen sie auch mit der KV machen und auch die KV durchaus als Berater verstehen. Wenn aber die KV sich nicht als Motor, sondern als Bremser betätigt, wollen die Urologen sie abhängen.

 III.   Abrechnungsgenehmigung der KV - kein Anfechtungsrecht des Konkurrenten
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein niedergelassener Vertragsarzt gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes im Einzugsbereich seiner Praxis Widerspruch im Sinne eines Konkurrenzschutzes einlegen kann. Offen war bislang die Frage, ob dieser Konkurrentenwiderspruch dem niedergelassenen Vertragsarzt auch dann zusteht, wenn ein Wettbewerber von der KV die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Leistungen erhält, auf die sich auch der niedergelassene Vertragsarzt spezialisiert hat und bereits über eine entsprechende Genehmigung der KV besitzt. Bekanntlich sind ca. 40 % der Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Qualitätssicherungsrichtlinien einem Genehmigungsvorbehalt der KV unterworfen; hier sind insbesondere die Richtlinien zur Schmerztherapie, zu speziellen Sonographien oder zur Dialyse zu nennen.
Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass gegen die genannten Genehmigungen der Rechtsbehelf des Konkurrentenwiderspruchs nicht statthaft ist. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein niedergelassener Arzt, der Inhaber einer Dialysegenehmigung ist, gegen die einem anderen Arzt erteilte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Dialyse vorgegangen ist. Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass dem Inhaber der Dialysegenehmigung keine Berechtigung zur Anfechtung der dem Wettbewerber erteilten Genehmigung zustehe: Zum einen sei er nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes, zum anderen werden weder sein rechtlicher Status, noch seine sonstigen Rechtsbeziehungen durch die Erteilung der Dialysegenehmigung an den Wettbewerber umgestaltet oder unmittelbar rechtlich betroffen. Zwar liege eine mittelbare Betroffenheit durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Genehmigung des Wettbewerbers vor. Diese genüge jedoch nicht, um eine Anfechtungsbefugnis des bereits niedergelassenen Genehmigungsinhabers herzuleiten; denn die Rechtsordnung gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Wettbewerb. Nach der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nur dann ein Konkurrenzschutz im vertragsärztlichen Bereich anzunehmen, wenn der Status des anfechtenden Vertragsarztes betroffen ist und diesem Vorrang vor dem durch eine Verwaltungsentscheidung begünstigten Arzt zukomme. Ein solches Vorrang-Verhältnis sei nur zwischen einem Zulassungsinhaber und einem ermächtigten Krankenhausarzt oder einer Sonderbedarfszulassung gegeben. Eine Dialysegenehmigung betreffe indes nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern einen qualifikationsabhängigen Leistungsbereich. (BSG, Urteil vom 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R)

 Fazit: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hebt hervor, dass auch zwischen den Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich kein Schutz vor Konkurrenz besteht. Vergleichbare Anfechtungsverfahren von Konkurrenten dürften auch in den Bereichen der Koloskopien, Mammographien, MRT, Strahlentherapien, ambulanten Operierens etc. daher keine Aussicht auf Erfolg haben. Nicht überzeugen kann die Erwägung des BSG, dass nur ein Teilbereich der Leistungen von der Genehmigung zugunsten des Wettbewerbers betroffen sei und nicht sein "Status". Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Genehmigung zugunsten eines Wettbewerbers gerade bei seltenen, geräteintensiven Leistungen recht schnell die Existenz und damit letztlich auch den rechtlichen Status als Vertragsarzt betreffen können.

 IV.   Teure Praxis-Werbung? Nutzen Sie erst Ihre vorhandenen Praxis-Potenziale aus
Wie viele Patienten haben Sie in Ihrer Patientenkartei? Bestimmt eine deutlich fünfstellige Zahl. Alle diese Patienten haben sich bereits mindestens einmal für Ihre Praxis entschieden, kennen die Lage der Praxis, ihre Einrichtung und wahrscheinlich auch Sie als Arzt. Wenn Sie vorhaben, Ihre medizinischen Leistungen künftig besser zu präsentieren, können Sie heute natürlich aus einer Vielzahl von Werbemitteln auswählen. Nachteil: Das kostet. Einfacher und kostengünstiger ist es zunächst, das schlummernde Patienten-Potenzial in Ihrer eigenen Praxis mittels EDV zu heben. Filtern Sie zum Beispiel nach Diagnosen, nach abgerechneten EBM-Leistungen oder einfach nach dem Lebensalter. Und versorgen Sie diese Patienten dann mit maßgeschneiderten schriftlichen Informationen.
Wie viele Privat-Patienten im Vorsorgealter ab 35 waren eigentlich seit 3 Jahren überhaupt nicht mehr in Ihrer Praxis? Das Ergebnis versetzt manchen Praxisinhaber in Erstaunen. Denn viele Patienten denken nicht an Check-ups, solange keine Beschwerden da sind. Das Porto für die vielen Patienten-Anschreiben ist dann schon ein ordentlicher Betrag - das positive Patientenfeedback für eine persönliche Betreuung ist es aber wert.

 V.   Neuigkeiten zum 11. Deutschen IGeL-Kongress am 20.09.2008 in Köln
"IGeL in der Urologie - Sinn oder Unsinn": Diese Frage beantworten Dr. Reinhold M. Schaefer und Dr. Reinhold Rulf, Geschäftsführer der URO-GmbH Nordrhein während Ihrer Fachvorträge anlässlich des 11. Deutschen IGeL-Kongress. Sie komplettieren damit das hochkarätige Dozentenfeld, u. a. mit Frau Dr. Ursula Stüwe, Mitglied des Vorstandes der BÄK.
„Es gilt zu unterschieden zwischen sinnvollen, dem Patienten an Erkenntnisgewinn nutzenden Inhalten und solchen Untersuchungen und Behandlungen, die nicht unbedingt dem Patienten nutzen“, so Dr. Schaefer. Besprochen werden u. a. Leistungen aus den Bereichen: Vorsorge-Leistungen, Erektionsstörungen, Männermedizin. Die sinnvollen Leistungen werden mit wissenschaftlichen Daten unterlegt.