| Doppelte Haushaltsführung: 3-Monatsgrenze |
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| Mittwoch, den 18. Juni 2008 um 00:00 Uhr |
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Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren in bestimmten Fällen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin für alle den Abzug der Kosten der Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt zugelassen.
Was für diese Kosten gilt, sollte auch für die Mehrkosten der Verpflegung gelten, die beiderseits berufstätigen Ehepartnern bei doppelter Haushaltsführung entstehen. So argumentiert ein Angestellter und klagte gegen die Nichtanerkennung der Verpflegungspauschalen ab dem vierten Monat seiner doppelten Haushaltsführung. Das zuständige Finanzgericht hatte seine Ansicht jedoch nicht geteilt (FG Baden-Württemberg vom 08.05.2007).Eine Revision gegen dieses Urteil ließen die Finanzrichter nicht zu. Dagegen hat der Steuerzahler Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 76/07). Dieser hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 06.03.2008 stattgegeben und die Revision zugelassen. Ein erster Teilsieg für den Steuerzahler. Jetzt entscheidet der Bundesfinanzhof darüber, ob die gesetzlich geregelte Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig ist. Das Aktenzeichen lautet VI R 10/08. Empfehlung: Wir empfehlen Ihnen, gegen alle betreffenden Steuerbescheide Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision Ruhen des Einspruchverfahrens zu beantragen. |
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