|
Dienstag, den 17. Juni 2008 um 00:00 Uhr |
|
Mit der Übernahme der Prüfung durch die DRV ist die Künstlersozialabgabe für alle Mandanten ein Thema geworden. In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage gestellt, ob die Abgabe auch zu bezahlen ist, wenn gar nicht der Künstler selbst, sondern einer seiner Angestellten die Leistung erbracht hat. Wir haben diese Frage an die Künstlersozialkasse gerichtet und folgende Antwort erhalten:
Gemäß § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gehören alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig sind nicht nur Zahlungen für selbständig erbrachte künstlerische/publizistische Leistungen an Einzelfirmen, sondern grundsätzlich auch an alle Personengesellschaften, z.B. GbR, OHG, KG. Lediglich Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts bleiben unberücksichtigt. Für die Beurteilung der Abgabeschuld ist keine Prüfung erforderlich, ob der Firmeninhaber (= auftragnehmender Künstler) oder seine Arbeitnehmer die künstlerischen/publizistischen Leistungen erbringen; hierzu beachten Sie bitte das Urteil des Bundessozialgericht vom 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R: (...) "Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Beigeladene (Anmerkung: Inhaberin einer einzelkaufmännisch geführten Werbeagentur) für ihre angestellten Grafiker und Texter Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Eine Aufspaltung des an sie gezahlten einheitlichen Honorars in einen Teil für Eigenleistungen der Beigeladenen und einen Teil für Leistungen von Mitarbeitern (Angestellte, freie Mitarbeiter) ist im KSVG nicht vorgesehen und auch praktisch undurchführbar. Das KSVG führt selbst die Beschäftigung eines Angestellten als für die Versicherungspflicht des selbstständigen Künstlers unschädlichen Umstand an (§ 1 Nr. 2 KSVG), sieht hierfür aber ebenso wie für sonstigen Betriebsaufwand keine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung über die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) vor." (...).Für den Auftraggeber einer selbständig erbrachten künstlerischen/publizistischen Leistung fällt also in jedem Fall die Künstlersozialabgabe auf das gezahlte Entgelt an, unabhängig davon, wie der Künstler (selbst oder durch festangestellte Arbeitnehmer) den Auftrag umsetzt.Hinweis:Die Prüfungsroutine der DRV hat sich bereits ausgewirkt. Der Fragebogen zur Künstlersozialabgabe wurde erheblich erweitert. |