Erbschaftsteuerreform und Immobilien PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 04. Juni 2008 um 00:00 Uhr
Die Erbschaftsteuerreform schreitet voran, wenn auch langsamer als ursprünglich geplant. Das eröffnet unverändert die Möglichkeit, beabsichtigte Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge einem steuerlichen Belastungsvergleich nach aktuellem und nach künftigem Recht zu unterziehen. Für Immobilien im Privatvermögen sind folgende Grundlagen zu beachten: Künftig werden diese im Falle der Erbschaft oder der Schenkung mit dem Verkehrswert besteuert, aktuell noch nach dem regelmäßig deutlich geringeren Steuerwert gemäß Bewertungsgesetz. Dafür steigt der Freibetrag: Beispielsweise zugunsten des Ehepartners von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, zugunsten der Kinder von 205.000 EUR auf 400.000 EUR und – besonders beachtlich - der Enkel von 51.200 EUR auf 200.000 EUR. Die Einbeziehung der übernächsten Generation wird damit interessanter werden!Im Übrigen sind weitere Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu sichern. § 13a ErbStG gewährt hierfür einen weiteren Freibetrag von 225.000 EUR und einen um 35 % verminderten Wertansatz. Dass diese Vergünstigungen auch für Vermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gelten, ist manchem schon lange ein Dorn im Auge. Bloßes Verwaltungsvermögen wird künftig nicht mehr begünstigt. Mit den neuen Regelungen ist ab Oktober 2008 zu rechnen. Wer jetzt handelt, kann noch durch das „Steuerschlupfloch“ gewerblich geprägte Gesellschaft entwischen. Auf die konstitutive Wirkung der Eintragung und die Reihenfolge der Schritte ist zu achten!