| Zurückliegende Börsenverluste noch geltend machen |
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| Montag, den 19. Mai 2008 um 00:00 Uhr |
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Wer bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung ehemaliger Börsenverluste einreicht, muss jetzt nicht mehr mit einem abschlägigen Bescheid rechnen. Nach einer aktuellen Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern ruhen Einsprüche so lange, bis über die hierzu beim BFH anhängigen Verfahren entschieden worden ist.
Dabei geht es um die Streitfrage, ob Spekulationsverluste dann noch zählen, wenn sie später in der Steuererklärung mit entsprechenden Gewinnen geltend gemacht werden. Dies wurde rückwirkend durch das Jahressteuergesetz 2007 untersagt, sodass ein Börsenminus aus einem zurückliegenden Jahr eigentlich nicht mehr nachgemeldet werden darf. Über das Minus wird immer nur im Entstehungsjahr entschieden und nicht erst im Bescheid mit vergleichbaren Gewinnen. Wurden zum Beispiel im Jahr 2004 Spekulationsverluste verbucht, können diese nur noch nachgemeldet werden, wenn der ESt-Bescheid 2004 nicht bestandskräftig ist. In der Regel ist aber die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen. Damit verpuffen die alten Börsenverluste endgültig, die damals mangels Aussicht auf mögliche schwarze Zahlen oder Unwissenheit überhaupt nicht deklariert worden waren. Empfehlung: Allerdings halten mehrere Finanzgerichte diese Einschränkung für unzulässig und akzeptieren rote Zahlen bis zur Verjährung von Steuerbescheiden. Wir empfehlen daher, beim Finanzamt die Feststellung alter Verluste noch zu beantragen. Lehnen die Beamten mit Verweis auf die Gesetzeslage ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und dabei auf die unter den Aktenzeichen IX R 44/07 und IX R 86/07 anhängigen Verfahren verweisen. Damit halten Sie sich die wahrscheinliche Option offen, dass der BFH zu ihren Gunsten entscheidet. |
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