Erben und enterben leicht gemacht Drucken
Donnerstag, den 21. Februar 2008 um 11:38 Uhr

Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Reform des Erbrechts beschlossen. Mit der Neuregelung werden insbesondere pflegende Angehörige besser gestellt. Den Vererbenden wird es mit der Neuregelung außerdem erleichtert, Angehörigen ihren Pflichtteil am Erbe zu entziehen.

 

Größeres Erbe für pflegende Angehörige


Dem beschlossenen Gesetzentwurf zufolge soll künftig jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat oder nicht. Die Bewertung der Leistungen soll sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren. Kümmert sich also das Kind eines Pflegebedürftigen um einen Elternteil, wird es bei der Verteilung des Nachlasses gegenüber den nicht pflegenden Geschwistern bevorzugt.

 

Gründe für Entziehung des Pflichtteils vereinheitlicht


Bei der Entziehung des Pflichtteils für Erben soll der bisherige Grund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfallen. Er habe sich als "zu unbestimmt" erwiesen, heißt es zur Begründung. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Die Gründe, weshalb einem Angehörigen der Pflichtteil entzogen werden kann, werden mit der Neuregelung vereinheitlicht und auf alle Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen angewandt. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Vererbenden ähnlich nahe stehen wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder, also etwa auch Stief- und Pflegekinder.
Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte etwa dem Pflegekind nach dem Leben trachtet oder es körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.

 

Großzügigere Stundungsregelungen von Auszahlungsansprüchen eingeführt


Eingeführt werden großzügigere Stundungsregelungen für die Auszahlung von Pflichtteilen durch den Haupterben. Besteht das Vermögen des Erblassers etwa aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben derzeit diese Vermögenswerte häufig kurzfristig veräußern, um den Pflichtteil auszahlen zu können.