| Empfängnisverhütung umsatzsteuerpflichtig |
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| Montag, den 04. Februar 2008 um 11:32 Uhr |
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Das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung ist kein medizinischer Eingriff, der zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen wird. Eingriffe zur Empfängnisverhütung fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.
So lautet das aktuelle Urteil des FG Hessen vom 16.11.2006 (Az.: 6 K 1378/06). (genauso Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.01.2008). Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lagen im Streitfall nicht vor. Beim Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung handelt es sich – so das Finanzgericht - zwar um medizinische Eingriffe, jedoch werden diese nicht zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen. Vielmehr dienen sie allein der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften, die zweifelsfrei weder eine Krankheit noch eine Gesundheitsstörung darstellen. Empfehlungen:
Hinweis:Nach einer Verfügung der österreichischen Finanzverwaltung aus 2006 wird dort zwischen operativen und nichtoperativen Leistungen zur Empfängnisverhütung unterschieden. Erstere (Untersuchungen, Beratungen, Verschreibung von Medikamenten) sind umsatzsteuerfrei. Letztere (Sterilisation, Schwangerschaftsabbrüche usw.) sind steuerpflichtig, es sei denn, ein therapeutisches Ziel steht im Vordergrund und kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Sinn dieser Unterscheidung erschließt sich nicht wirklich. Gleichwohl werden viele Auffassungen aus Österreich später nach Deutschland übernommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |
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