| Reform des GmbH-Rechts – aktueller Stand |
|
| Donnerstag, den 31. Januar 2008 um 11:17 Uhr |
|
Am 23.01.2008 hat erneut eine Sachverständigenanhörung zum MoMiG stattgefunden. Weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren, vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform, sind die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat. Wegen des späten Anhörungstermins ist nach Aussage des BMJ ein Inkrafttreten zu Beginn des dritten Quartals 2008 wahrscheinlich. Das Bundeskabinett hat am 23.05.2007 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG – 141 Seiten!) verabschiedet. Kernpunkt der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von GmbH-Gründungen. So soll das Mindeststammkapital einer GmbH von bisher 25.000 auf 10.000 Euro herabgesetzt und in bestimmten Fällen sogar ganz auf ein bestimmtes Mindeststammkapital verzichtet werden.Außerdem sollen GmbH-Gründungen mit einer Mustersatzung nicht mehr beurkundungspflichtig sein.
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs im Überblick:
Neuregelung des Mindeststammkapitals: Das Mindeststammkapital einer GmbH soll auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Außerdem soll es eine Einstiegsvariante der GmbH geben, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a). Hierbei handelt es nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH soll ihre Gewinne allerdings nicht voll ausschütten dürfen, sondern das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
Erleichterte Übertragung von Geschäftsanteilen: Geschäftsanteile sollen künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden können. Außerdem müssen Geschäftsanteile künftig nicht mehr durch 50 teilbar sein, sondern nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, dass Gesellschafter ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ erfüllen können, wenn sie nachweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht.
Einführung eines Mustergesellschaftsvertrags: Für unkomplizierte Standardgründungen (max. 3 Gesellschafter, ein Geschäftsführer, Unternehmensgegenstand Handel mit Waren, Produktion von Waren, Dienstleistungen) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Außerdem wird ein Muster für die Handelsregisteranmeldung zur Verfügung gestellt.
Beschleunigung der Registereintragung: Die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister soll künftig schon erfolgen können, bevor etwaig erforderliche staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb vorliegen. Das betrifft Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Durch die Streichung des § 4a Abs.2 GmbHG soll es auch deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt und somit auch im Ausland liegen kann.
Effektivere Missbrauchsbekämpfung: Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer sollen um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert werden. Das soll auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland gelten. Außerdem sollen Gläubiger einer GmbH unter erleichterten Voraussetzungen gegenüber den Gesellschaften eine öffentliche Zustellung bewirken können.
Bei Führungslosigkeit einer zahlungsunfähigen und überschuldeten GmbH soll künftig jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sein, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Des Weiteren sollen Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, stärker als bisher in die Pflicht genommen werden.
Inkrafttreten: Das MoMiG soll am ersten Tag des Monats nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl. (laut Planung in der ersten Hälfte 2008) in Kraft treten.
Änderungen: Der Gesetzesentwurf muss jetzt noch sämtliche parlamentarischen Hürden nehmen. Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens sind im Bereich des BMJ zwar nicht so häufig wie im Steuerrecht aber nicht ausgeschlossen. Es sind insbesondere von Seiten des Bundesrates verschiedene Änderungswünsche – zum Teil auch zu zentralen Regelungen (Verzicht auf Sicherheitsleistung bei einer Ein-Mann-Gründung) – eingebracht worden. |
News direkt
- Firmenwagen und Umsatzsteuer
- „Steuerbürokratieabbaugesetz“
- Zum Thema Drittaufwand
- Auslandsverluste
- Unternehmensteuerreform 2008
- Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und Arbeitsbedingungen
- Mit Chip gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit
- Aktuelles für Heilberufler im Juli 2008
- Schuldzinsenabzug für selbstgenutzte Immobilien
- Doppelte Haushaltsführung: 3-Monatsgrenze
- Künstlersozialabgabe – auch bei Leistung durch „Nichtkünstler“
- Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit
- Erbschaftsteuerreform und Immobilien
- Beim Hausverkauf auch an das Finanzamt denken
- Zurückliegende Börsenverluste noch geltend machen

