Lehrgeld oder Trinkgeld?
Wenn der Arbeitgeber die Verteilung übernimmt
Der Bundesfinanzhof hatte zum Jahreswechsel 2008 / 2009 für Furore bei vielen Dienstleistungsunternehmen gesorgt, als er Trinkgelder von Croupiers als steuerpflichtigen Arbeitslohn qualifizierte. Für Hoteliers und Gastronomen schwang insoweit das Damoklesschwert der Steuerpflicht solcher Trinkgelder immer latent mit, wenn sie die Organisation und damit die gleichmäßige und gerechte Verteilung in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber übernahmen.
Entwarnung durch den Bundesfinanzhof
Glücklicherweise hat der Bundesfinanzhof nun alle Spekulationen durch sein neuerliches Urteil vom 18. Juni 2015 beendet. Verhandelt wurde interessanterweise wiederum ein Fall in einer Spielbank diesmal ging es jedoch um das Saalpersonal, das den Spielern Getränke und kleine Snacks servierte. Für diese sogenannten Saalassistenten bestand allerdings kein Trinkgeldannahmeverbot wie bei den Croupiers, so dass der Bundesfinanzhof in diesem Fall die typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Saalassistenten und den Spielbankkunden anerkannte.
Trinkgeldverwaltung durch Arbeitgeber grundsätzlich unschädlich
Die Trinkgelder wurden jedoch aus Gründen der Gerechtigkeit ebenfalls gebündelt und nach einem festgelegten System verteilt. Im Gehaltstarifvertrag wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden waren. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt.
Die sogenannte Poolung
von Trinkgeldern durch den Arbeitgeber als Treuhänder kann damit in aller Regel nicht zur Steuerpflicht der Trinkgelder führen.
Ausnahmen bestätigen lediglich die Regel
Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn die Annahme von Trinkgeldern rechtlich nicht zulässig ist, der Arbeitgeber jedoch Möglichkeiten geschaffen hat, damit Gäste die Leistung des Personals dennoch wertschätzen können, so wie bei einer Spielbank üblich. In der Hotellerie und Gastronomie allgemein sollte dies jedoch in der Regel kein Problem sein, da Trinkgelder hier gern gesehen sind.
Für den Hotelier oder Gastronom selbst gilt die Steuerfreiheit von Trinkgeldern im Übrigen nicht. Bei diesen wird das Trinkgeld den Betriebseinnahmen hinzugerechnet und erhöht dadurch den Gewinn. Daneben unterliegen diese zusätzlichen Betriebseinnahmen auch der Umsatzsteuer.
(Stand: 27.11.2015)
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