Berufsbetreuer erzielen steuerfreie Umsätze
Umsatzsteuer darf in Rechnungen nicht mehr ausgewiesen werden
Die Betreuung von hilfsbedürftigen Personen übernehmen Privatpersonen (Einzelbetreuer), Betreuungsvereine oder Berufsbetreuer. Eine berufsmäßige Ausübung der Betreuung liegt vor, wenn mehr als zehn Personen betreut werden und dafür voraussichtlich 20 Wochenstunden erforderlich sind. Die Leistungen werden entweder gegenüber der betreuten Person abgerechnet, wenn diese über eigenes Einkommen oder Vermögen in ausreichender Höhe verfügt, meist aber gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Gesetzgeber fügt neue Befreiungsvorschrift ins Umsatzsteuergesetz ein
Bisher mussten Berufsbetreuer auf ihre Leistungen Umsatzsteuer zahlen. Für ehrenamtlich tätige Einzelbetreuer und Betreuungsvereine (Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaften) waren die Vergütungen dagegen umsatzsteuerfrei. Das ändert sich: Ab dem 1. Juli 2013 erbrachte Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind ebenfalls umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt für die Leistungen gerichtlich bestellter Vormünder und Ergänzungspfleger. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union um. Leistungen, die zum eigentlichen Beruf eines Berufsbetreuers gehören, sind jedoch auch künftig umsatzsteuerpflichtig, z. B. wenn ein Steuerberater die Steuererklärung für den von ihm Betreuten anfertigt oder der Rechtsanwalt den Betreuten anwaltlich vor Gericht vertritt. Soweit umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen erzielt werden, ist allerdings auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Umsatzsteuerausweis entfällt ab 1. Juli 2013
Berufsbetreuer müssen ab 1. Juli 2013 bei der Ausstellung von Rechnungen achtsam sein. In den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. Anderenfalls muss sie auch an das Finanzamt abgeführt werden. Zwar können Rechnungen nachträglich korrigiert werden, doch der Aufwand ist groß und sollte vermieden werden. In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli sind dann die Betreuungsleistungen als steuerfreie Umsätze zu deklarieren.
Steuerfreiheit muss auch für die Vergangenheit gelten
Gleiche Tätigkeiten müssen umsatzsteuerlich auch gleich behandelt werden. Das muss auch für die vor dem 1. Juli 2013 erbrachten Leistungen von Berufsbetreuern gelten. Diese Ansicht vertreten auch die obersten Finanzrichter. Berufsbetreuer können sich daher für die bis zum 30. Juni 2013 erbrachten Betreuungsleistungen unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen und ihre Betreuungsleistungen als steuerfreie Umsätze behandeln. Doch bevor Umsatzsteuererklärungen und Rechnungen für die Vergangenheit korrigiert werden, gilt es noch ein wenig zu warten. Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist noch nicht rechtskräftig. Bis dahin wird die Finanzverwaltung auch noch keine Korrekturen vornehmen und bereits abgeführte Umsatzsteuer noch nicht erstatten.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung für die bis zum 30. Juni 2013 erbrachten Betreuungsleistungen eine Billigkeitsregelung trifft oder ob Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Wird für die Vergangenheit korrigiert, muss beachtet werden, dass damit auch der Vorsteuerabzug rückwirkend entfällt. Es ist daher nicht in jedem Fall sinnvoll, die Umsatzsteuererklärungen zu korrigieren. Wir sind Ihnen bei allen erforderlichen Korrekturen und Anträgen auf Umsatzsteuererstattung gern behilflich. Sprechen Sie uns an!
(Stand: 21.06.2013)
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